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Art. 4.4 · Freilegung eines Untergeschosses

BZO Rümlang · S. 16 · Original-PDF

4.4 Freilegung eines Untergeschosses Über dem gestalteten Terrain darf gesamthaft maximal 50 % der Aussenwandfläche eines mehrheitlich im gewachsenen Terrain liegenden Geschosses sichtbar sein. 5. WOHN- UND GEWERBEZONEN 4.4 Sonderfälle

1Sofern besondere Gründe es rechtfertigen, kann die Baubehörde im Einzelfall von sich aus oder auf begründetes Gesuch hin diese Anforderungen verschärfen oder mildern oder eine etappenweise Erstellung der Abstellplätze zulassen.

2Autoarme Nutzungen können von der Verpflichtung, den Normbedarf an Abstellplätzen für Bewohner und Beschäftigte zu erstellen, ganz oder teilweise befreit werden, sofern ein reduzierter Bedarf über ein Mobilitätskonzept nachgewiesen und durch ein Controlling dauerhaft sichergestellt wird. Die Grundeigentümerschaft ist verpflichtet, die minimal erforderliche Anzahl Abstellplätze planerisch nachzuweisen und diese bei wiederholten Abweichungen von den Vorgaben des Mobilitätskonzepts zu realisieren. Diese Verpflichtung ist vor Baubeginn als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anmerken zu lassen.

Güteklasse ÖV-Erschliessung:Bewohner min. % - max. %Beschäftigte min. % - max. %Besucher, Kunden min. % - max. %
Klasse A40–6020–3030–45
Klasse B55–8030–4540–60
Klasse C70–10045–6550–80
Klasse D85–11060–9070–100
keine Güteklasse100–12090–11090–110

Tabelle von S. 38 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.