← BZO Rümlang · Inhaltsverzeichnis

Art. 22 · Bewilligungspflicht

BZO Rümlang · S. 22 · Original-PDF

22 Gemeinde Rümlang Bau- und Zonenordnung

4Der reduzierte Grenzabstand gemäss den Absätzen 1 bis 3 gilt gegenüber benachbarten Wohnzonen nicht.

1Besondere Gebäude dürfen bis zu einer Gebäudelänge von maximal 8.0 m gegenüber der Grundstücksgrenze ohne nachbarliche Zustimmung mit einem auf 3.5 m reduzierten Grenzabstand erstellt werden. 11.6 Reduzierter Grenzabstand für besondere Gebäude

2Für einen Grenzabstand unter 3.5 m und für den Grenzbau ist die schriftliche Zustimmung des betroffenen Nachbarn erforderlich. 11.8 Bauweise

1In den Kern- sowie Industrie- und Gewerbezonen ist die geschlossene Bauweise im Rahmen der zulässigen Gesamtlänge gestattet.

2In allen anderen Bauzonen ist für Hauptgebäude die geschlossene Bauweise erlaubt, sofern mit schriftlicher Zustimmung des betroffenen Nachbarn an sein Gebäude angebaut wird oder die Gebäude gleichzeitig erstellt werden.

3Bei geschlossener Bauweise in den Wohnzonen W 1.2, W 1.5, W 2.0 und W 2.5 sowie in den Wohn- und Gewerbezonen WG 2.0 und WG 2.5 können die maximalen Gesamtlängen gemäss den Ziffern 4.1 bzw. 5.1 um einen Fünftel erhöht werden. 11.9 Fassadenmehrlänge/Gebäudelänge bei besonderen Gebäuden Bei der Berechnung der Fassadenmehrlänge und der Gebäudelänge sind besondere Gebäude nicht mitzumessen, falls deren gesamte Gebäudegrundfläche 50.0 m2 nicht übersteigt.

1In den Kernzonen und der Zentrumszone kann gegenüber Strassen, Wegen und Plätzen mit fehlenden Baulinien das Bauen auf oder das Näherbauen an die Strassengrenze gestattet werden, wenn dadurch das Ortsbild verbessert und die Wohnhygiene sowie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt werden. 11.10 Strassenabstand in Kern- und Zentrumszonen sowie Abstand unterirdischer Bauten an Strassen, Wegen und Plätzen ohne Baulinien

2Für unterirdische Gebäude und Gebäudeteile, die den gewachsenen Boden nicht überragen, gilt in allen Zonen gegenüber Strassen, Wegen und Plätzen mit fehlenden Baulinien ein Strassenabstand von mindestens 1.5 m.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.