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Art. 1.3 · Rechtsverhältnis der Pläne zueinander
BZO Rümlang · S. 7 · Original-PDF
1.3 Rechtsverhältnis der Pläne zueinander Die Kernzonenpläne und die Ergänzungspläne gehen, soweit sie Anordnungen und Abgrenzungen betreffen, dem allgemeinen Zonenplan vor.
1Das Gemeindegebiet ist in die Zonen gemäss Ziffern 1.4.1 und 1.4.2 eingeteilt, soweit es nicht kantonalen und regionalen Nutzungszonen oder Wald zugewiesen ist.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.