Art. 6.6 · Sonderbauvorschriften
BZO Regensdorf · S. 21 · Original-PDF
6.6 Sonderbauvorschriften
1a Die im Zonenplan speziell markierten Teile der Gewerbe- und Industriezonen können alternativ zur Bauordnung nach folgenden Sonderbauvorschriften im Sinne von §§ 79ff PBG überbaut werden.
1b Wird von den Sonderbauvorschriften Gebrauch gemacht, sind Gestaltungspläne aufzustellen, die jeweils eine planerisch und städtebaulich zweckmässige Bauzonenfläche von mindestens 10'000 m2 zu umfassen haben. Die Gestaltungspläne müssen auf das vom Gemeinderat festgelegte Grundkonzept abgestimmt sein.
2Gegenüber Fassaden und Fassadenteilen mit bewohnten Räumen ist ein grosser Grenzabstand von 11.0 m einzuhalten.
3Hochhäuser sind zulässig.
4Ausser der in den Gewerbe- und Industriezonen zulässigen Nutzweise sind folgende Nutzungen gestattet:
–Wohnungen, höchstens jedoch bis zu einem Viertel des Bauvolumens über gewachsenem Terrain
–Hotels
–Kongress- und Versammlungszentren
–Schulen und Ausbildungsstätten
–Sportplätze und Sporthallen
–Konzert- und Mehrzweckhallen
5Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III. Im Rahmen der Gestaltungspläne sind für Wohnungen gestalterische oder bauliche Massnahmen zur Einhaltung der Planungswerte zu ergreifen. Für andere Nutzungen ist die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte nachzuweisen. In den angrenzenden Bereichen darf die Lärmbelastung nicht durch Lärmreflexionen vergrössert werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.