Art. 6.3 · Nutzweise
BZO Regensdorf · S. 20 · Original-PDF
6.3 Nutzweise
1In allen Gewerbe- und Industriezonen sind neben Gewerbe- und Industriebetrieben auch Handels- und Dienstleistungsgewerbe zugelassen.
2In den speziell bezeichneten Gewerbe- und Industriezonen sind höchstens mässig störende Betriebe zulässig. In den übrigen Industriezonen sind auch stark störende Betriebe zulässig.
3Provisorische Gemeinschaftsunterkünfte für vorübergehend angestellte Personen sind gestattet.
4a Grossläden und Einkaufszentren sind nicht erlaubt.
4b Verkaufsgeschäfte mit einer Verkaufsfläche von bis zu 1'000 m2 (gemäss BBV II) sind in der ganzen Industriezone zulässig.
4c In den speziell bezeichneten Gebieten darf die Verkaufsfläche von Gütern oder Dienstleistungen für den täglichen Bedarf höchstens 500 m2 betragen.
5Der Handel mit Fahrzeugen wie Autos, Schiffen, Mobilehomes, Anhängerfahrzeugen usw. ist ausserhalb von geschlossenen Gebäuden nur in den speziell bezeichneten Gebieten zulässig.
6Verkehrsintensive Lager-, Transport- und Logistikbetriebe sind nur in den speziell bezeichneten Gebieten zulässig.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.