Art. 6
BZO Regensdorf · S. 6 · Original-PDF
6 1a. Gemeinsame Bestimmungen 1a.1 Zusätzliche Baumassenziffer
1Für besondere Gebäude gilt eine Baumassenziffer von 0.3 m3/m2. Bei Grundstücksflächen unter 500 m2 können Besondere Gebäude bis zu 150 m3 Gebäudevolumen erstellt werden.
2Für verglaste Balkone, Veranden und andere Vorbauten ohne heiztechnische Installationen, soweit sie dem Energiesparen dienen, gilt eine zusätzliche Baumassenziffer von 0.2 m3/m2. 1a.2 Abstände gegenüber Strassen und Plätzen
Besondere Gebäude haben gegenüber Strassen und Plätzen einen Abstand von 3.5 m und gegenüber Wegen einen Abstand von 2.0 m einzuhalten. 1a.3 Bauweise
Die geschlossene Bauweise ist gestattet, sofern gleichzeitig gebaut oder an ein bestehendes Gebäude angebaut wird. 1a.4 Gebäudehöhe
Die Verkehrsbaulinien sind für das Mass der Gebäudehöhe nicht zu beachten. 1a.5 Gebäudelänge
Besondere Gebäude im Sinne des PBG werden bis zu einer Länge von 6.0 m nicht zur Gebäudelänge gerechnet. Die Länge über 6.0 m wird dazugerechnet. 1a.6 Geschossfläche
Für die Geschossfläche anrechenbar sind alle dem Wohnen, Arbeiten oder sonst dem dauernden Aufenthalt dienenden Räume in Voll-, Unter- und Dachgeschossen (inkl. Erschliessung, Sanitärräume und Trennwänden, exkl. Aussenwänden).
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.