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Art. 29 · aufgehoben mit GV-Entscheid vom 19. März 2012, mit Wirkung seit 3. April 2013

BZO Regensdorf · S. 29 · Original-PDF

29

6An die im Plan bezeichneten Punkte mit Anbaupflicht ist mit mindestens einem Geschoss anzubauen.

7Die Anbaupflichtpunkte sind in Abhängigkeit der Realisation der zulässigen Baumasse eines Baufeldes zu bebauen. Bei:

• nicht mehr als 25% der Baumasse

1Anbaupflichtpunkt

• zwischen 25–50% der Baumasse

2Anbaupflichtpunkte

• zwischen 50–75% der Baumasse

3Anbaupflichtpunkte

• mehr als 75% der Baumasse

4Anbaupflichtpunkte

Für Teilbaufelder mit weniger als 4 Anbaupflichtpunkten ist die Realisation der zulässigen Baumasse entsprechend auf die Anzahl Anbaupflichtpunkte abzustimmen.

8Dies gilt nur soweit, als das Bauen an Anbaupflichtpunkte nicht durch Bestandesbauten verunmöglicht ist. 11a.3 Aussenraum

1Ergänzend zu den Bestimmungen der Bau- und Zonenordnung und zu den Leitlinien legt der Gemeinderat ein Aussenraum-Richtprojekt fest. Es enthält Festlegungen zur Gestaltung der Flächen ausserhalb der Baufelder und Vorgaben zur Gestaltung des Aussenraums auf den Baufeldern.

2 30% des gesamten Planungsperimeters sind als Freiflächen auszuweisen (Aufenthalts-, Spiel- und Grünflächen). Ausser auf Baufeld M sind dabei mit dem Gestaltungsplan mindestens 20% der Baufeldflächen als solche Flächen zu sichern.

3Die Situierung der Aussenräume auf den Baufeldern und deren Durchwegung sind in den einzelnen Gestaltungsplänen zu regeln.

4Es sind hochwertige und qualitätsvolle Aussenräume zu realisieren. 11a.4 Nutzweise

1Es sind Wohnungen, Büros, Praxen, Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Verwaltungen sowie höchstens mässig störende Gewerbebetriebe zulässig.

2Die Gestaltungspläne müssen hinsichtlich der Nutzung der bahnhofsnahen Lage Rechnung tragen. In diesem Sinne sind ausgeschlossen:

a)Handel mit Fahrzeugen aller Art ausserhalb von geschlossenen Gebäuden

b)Verkehrsintensive Lager-, Transport- und Logistikbetriebe.

3Es gelten ein Mindest-Wohnanteil von 25% und ein Mindest-Gewerbeanteil (alles Nicht-Wohnen inkl. Beherbungsbetriebe) von 25%.

4Entlang der Furttalpromenade sind im Erdgeschoss nur publikumsorientierte Nutzungen zulässig.

5Die Verkaufsfläche gemäss BBV II von Verkaufsgeschäften darf maximal 0.25 m2 je Quadratmeter Grundstücksfläche betragen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.