Art. 28 · aufgehoben mit GV-Entscheid vom 19. März 2012, mit Wirkung seit 3. April 2013
BZO Regensdorf · S. 28 · Original-PDF
28 11a. Entwicklungsgebiet Bahnhof Nord 11a.1 Zentrumszone mit Gestaltungsplanpflicht
1Das Gebiet Bahnhof Nord wird von einem Industriegebiet zu einem Zentrumsgebiet mit einem hohen Wohnanteil und einer neuen, entsprechend hohen Siedlungsqualität entwickelt.
2In den Zonen Z-BN A und Z-BN B gelten folgende Grundmasse für Hauptgebäude:
• Baumasse max. gemäss Ergänzungsplan Zentrumszone Bahnhof Nord
• Gesamthöhe max. 25.0 m
• Allseitiger Grundabstand min. 5.0 m
3Für das im Zonenplan bezeichnete Gebiet Bahnhof Nord sind Gestaltungspläne aufzustellen, die je eine zweckmässige Fläche umfassen und dem städtebaulichen Konzept entsprechen.
4Das städtebauliche Konzept ist mit Leitlinien des Gemeinderats und einem Entwicklungsvertrag zwischen Gemeinde und Grundeigentümern zu sichern. Es enthält die Grundzüge der Bebauung und Gestaltung und regelt die Erschliessung samt deren Etappierung und Finanzierung.
5Der Gemeinderat kann, vorab aus Gründen der Etappierung, unter sichernden Nebenbestimmungen den jeweiligen Verhältnissen angepasste Übergangslösungen bewilligen, insbesondere Abweichungen zur Gestaltung, zu den Nutzungen, zum Aussenraum oder zur Erschliessung.
6Gestaltungspläne, die vom städtebaulichen Konzept abweichen, bedürfen der Zustimmung der Gemeindeversammlung. 11a.2 Bebauung und Gestaltung
1Das Gebiet wird gemäss Ergänzungsplan «Zentrumszone Bahnhof Nord» in Teilbaufelder aufgeteilt, die so angeordnet sind, dass Raum für die Furttalpromenade mit Adressbildungs-Potenzial geschaffen wird. Auf der Furttalpromenade sind eine hohe Erlebnis- und Aufenthaltsqualität und optimale Verhältnisse für den Fussgänger- und Veloverkehr sowie für die Anlieferung sicherzustellen. Sie ist so auszugestalten, dass abschnittsweise öffentliche Busse darauf verkehren können.
2Mit Ausnahme der Baulinie entlang der Wehntalerstrasse kann von den Grenzund Strassenabständen abgewichen werden.
3Hochhäuser sind zulässig.
4Die geschlossene Bauweise ist zulässig.
5Zur Sicherung der städtebaulichen Qualität sind die wesentlichen Einzelheiten in Leitlinien zu regeln. Für den Erlass der Gestaltungspläne auf einzelnen Baufeldern, Teilbaufeldern oder Baufeldgruppen ist ein angemessener Spielraum zu belassen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.