Art. 2.9 · aufgehoben mit GV-Entscheid vom 19. März 2012, mit Wirkung seit 3. April 2013
BZO Regensdorf · S. 12 · Original-PDF
2.9 aufgehoben mit GV-Entscheid vom 19. März 2012, mit Wirkung seit 3. April 2013 2.10 aufgehoben mit GV-Entscheid vom 19. März 2012, mit Wirkung seit 3. April 2013 2.11 Abbruchbewilligung
Der Abbruch von Gebäuden und Gebäudeteilen sowie von wesentlichen baulichen Bestandteilen der Umgebungsgestaltung darf nur bewilligt werden, wenn das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird oder ein rechtskräftig bewilligtes Projekt für eine Ersatzbaute vorliegt, dessen Realisierung gesichert ist. 2.12 Renovationen
Die Gestaltungsvorschriften gelten auch für Renovationen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.