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Art. 6 · Weitere baupolizeiliche Masse

BZO Baureglement · S. 10 · Original-PDF

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6Gestaffelte Gebäude, Staffelung1: ▪ in der Höhe: min. 1.5 m ▪ in der Situation: min. 3.0 m

7Geschosse:2 ▪ Untergeschoss: Oberkante fertiger Boden 1. Vollgeschoss im Mittel max. 1.2 m über der Fassadenlinie ▪ Dachgeschoss: zulässige Kniestockhöhe max. 1.6 m. ▪ Attikageschoss: muss auf mind. einer ganzen Längsfassade um mind. 3.0 m zurückversetzt sein.

8Abgrabungen für Hauseingänge und Garageneinfahrten werden auf maximal einer Fassadenseite nicht an die Fh t angerechnet, sofern deren Gesamtlänge 50% der Fassadenlänge und max. 7.5 m nicht überschreitet. Art. 7 Grenzabstand Grosser und kleiner Grenzabstand

1Bei der Erstellung von Bauten sind gegenüber dem nachbarlichen Grund die in Art. 5 und Art. 6 festgesetzten Grenzabstände zu wahren.3

2Gebäude haben auf der besonnten Längsseite des Gebäudes einen grossen Grenzabstand gA einzuhalten. Ist die besonnte Längsseite nicht eindeutig bestimmbar (keine Seite mehr als 10% länger oder bei Ost-West-Orientierung der Längsseite), bestimmt der Baugesuchsteller auf welcher Fassade, die Nordfassade ausgenommen, der grosse Grenzabstand gemessen wird. Gebäudeabstand Art. 8 Gebäudeabstand4

1Der Abstand zweier Gebäude muss wenigstens der Summe der dazwischenliegenden, für sie vorgeschriebenen Grenzabstände entsprechen. Bei Gebäuden auf demselben Grundstück kann von diesem Minimalmass abgewichen werden, sofern ein Nachweis für wohnhygienisch tragbare Verhältnisse erbracht wird.

2Gegenüber Bauten, die auf Grund früherer baurechtlicher Bestimmungen den nach diesem Reglement vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, reduziert sich der Gebäudeabstand um das Mass des fehlenden Grenzabstandes. Die Baupolizeibehörde kann jedoch aus wohnhygienischen Gründen den Gebäudeabstand angemessen vergrössern.

3Die Gebäudeabstände innerhalb der Arbeitszone richten sich nach den betrieblichen und wehrdienstlichen Erfordernissen. Näherbau Art. 9 Näherbau

1Benachbarte Grundeigentümer können die von Gebäuden gegenüber ihrem Grund einzuhaltenden Abstände gemäss Art. 6 und Art. 7 untereinander mit Dienstbarkeiten oder schriftlicher Vereinbarung regeln.

2Sie können dabei den Gebäudeabstand bis auf maximal 2/3 reduzieren.

3Sie können den Bau an der Grenze & den Zusammenbau an der Grenze vereinbaren, sofern die zulässige Gebäudelänge für Gebäude und Anbauten bzw. die zulässige anrechenbare Gebäudefläche für Kleinbauten eingehalten wird.

1Bei gestaffelten Gebäuden wird die Höhe für jeden Gebäudeteil gesondert gemessen.

2Skizze Geschosse und Geschosszahl im Anhang A1

3Skizze Grenz-, Gebäude- und Strassenabstand im Anhang A1

4Der Gebäudeabstand ist die Entfernung zwischen den projizierten Fassadenlinien zweier Gebäude. Gemeinde Sumiswald Baureglement (BauR) – 04.03.2024, Genehmigung 6 Straf- und Schlussbestimmungen Art. 48 Zuständigkeiten Gemeinderat Zuständigkeiten Gemeinderat

1Soweit diese nicht der Baukommission übertragen sind, beschliesst der Gemeinderat über alle in der Zuständigkeit der Gemeinde liegenden bau- und planungsrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere über: ▪ die Erhebung von Einsprachen (Art. 35 BauG), ▪ den Erlass von Planungszonen (Art. 62 BauG), ▪ die geringfügige Änderung von Plänen oder Vorschriften (Art. 122 BauV), ▪ die Überbauungsordnungen für die Regelung von Detailerschliessungsanlagen und die Überbauungsordnungen in Zonen mit Planungspflicht (Art. 18-20 BauR).

2Der Gemeinderat beschliesst über Massnahmen und dazu notwendige Kredite zum Schutz und zur Gestaltung von Ortsbild und Landschaft (Art. 36 / 140 BauG) und weitere ortsplanerische Massnahmen im Sinne des Berichtes zur Ortsplanung und auf der Grundlage des Organisationsreglements. Art. 49 Zuständigkeiten Hochbaukommission Zuständigkeiten Hochbaukommission Die Zuständigkeit der Hochbaukommission umfasst folgende Aufgaben: ▪ die Erteilung von Ausnahmen (Art. 26-29 BauG), sofern die Gemeinde Baubewilligungsbehörde ist, ▪ den Erlass von Amtsberichten an den Regierungsstatthalter zu Ausnahmen von Gemeindebauvorschriften, wenn dieser zuständige Baubewilligungsbehörde ist, ▪ den Erlass von Amtsberichten an den Regierungsstatthalter zu Einsprachen und Baugesuchen, wenn dieser zuständige Baubewilligungsbehörde ist, ▪ die Durchführung von Einigungsverhandlungen, wobei die Abteilung Bau und Betrieb das Protokoll führt, ▪ die Aufsicht über die Einhaltung der Bauvorschriften und der Bedingungen und Auflagen der Baubewilligung, ▪ den Erlass von baupolizeilichen Verfügungen (Art. 45 BauG), ▪ die Behandlung von Voranfragen und Antragstellung an den Regierungsstatthalter auf Antrag der Bauverwaltung, ▪ die Antragstellung an den Gemeinderat zur Erhebung von Einsprachen. Art. 50 Zuständigkeiten Bauverwaltung Zuständigkeiten Bauverwaltung Die Zuständigkeit der Bauverwaltung umfasst folgende Aufgaben: ▪ die abschliessende Erledigung des Baubewilligungsverfahrens nach Art.

33BauG und Art. 9 Baubewilligungsdekret (inkl. Erteilung des Bauentscheides, sofern keine Ausnahme erforderlich) inkl. Einholen von Stellungnahmen der kant. Fachstellen (Denkmalpflege, Kommission zur Gemeinde Sumiswald Baureglement (BauR) – 04.03.2024, Genehmigung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.