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Art. 2 · Ausgleich von Planungsvorteilen und Bauverpflichtung

BZO Baureglement · S. 6 · Original-PDF

2 Baubewilligung Das Baubewilligungsverfahren ist im übergeordneten Recht abschliessend geregelt.1 In gewissen Fällen sind auch Bauten und Anlagen, welche ohne Baubewilligung errichtet werden dürfen, der Baubewilligungspflicht unterworfen.2 Die baubewilligungsfreie Baute bedarf gar einer Ausnahmebewilligung, wenn z.B. in einem Schutzgebiet ein absolutes Bauverbot gilt.3 Bauten und Anlagen, die erheblich von der baurechtlichen Grundordnung abweichen (besondere Bauten und Anlagen) oder wesentliche Auswirkungen auf die räumliche Ordnung und die Umwelt haben, bedürfen einer besonderen Grundlage in einer Überbauungsordnung.4 Besitzstandsgarantie Bestehende Bauten und Anlagen, welche von einer Baubeschränkung betroffen und dadurch rechtswidrig werden, geniessen den Schutz der Besitzstandsgarantie. Diese ist im übergeordneten Recht5 geregelt: Aufgrund bisherigen Rechts bewilligte oder bewilligungsfreie Bauten und Anlagen dürfen unterhalten, zeitgemäss erneuert und – soweit dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht verstärkt wird – auch umgebaut oder erweitert werden. Qualitätssicherung Das Baureglement regelt nicht alles. Es belässt genügend Spielraum, um z.B. in der Bau- und Aussenraumgestaltung auf unterschiedliche Gegebenheiten einzugehen. Diese müssen jedoch sorgfältig analysiert werden. Das Baureglement bietet Erweiterungen des Gestaltungsspielraumes an; allerdings unter der Voraussetzung, dass die Siedlungsqualität und die architektonischen Werte gewährleistet sind. Wer baut, übernimmt Verantwortung gegenüber der Mitwelt. Die Bestimmungen des Baureglements sollen helfen, diese Verantwortung wahrzunehmen. Zuständigkeiten Die Zuständigkeiten sind im übergeordneten Recht6 bzw. in Art. 48 bis Art. 50 des vorliegenden Baureglements geregelt.

1Baubewilligungspflicht siehe Art. 22 Abs. 1 RPG; Art. 1 Abs. 1 und 3 BauG; Art. 4 ff. BewD

2Siehe Art. 7 BewD

3Siehe Art. 86 Abs. 3 BauG i.V. mit Art. 100 BauV

4Siehe Art. 19 ff. BauG; Art. 19 ff. BauV

5Siehe Art. 3 BauG

6Siehe Art. 66 BauG Gemeinde Sumiswald Baureglement (BauR) – 04.03.2024, Genehmigung 2 Nutzungszonen 2.1 Wohnzonen, gemischte Zonen und Arbeitszonen Nutzungsarten Art. 4 Art der Nutzung Für die einzelnen Bauzonen gelten die folgenden Nutzungsarten: Zone Abk. Nutzungsart Wohnzone W2 W4 ▪ Wohnen5 ▪ stilles Gewerbe6 ▪ Detailhandelseinrichtungen für den täglichen Lebensbedarf

1Mit dem Begriff Grundeigentümer sind sowohl Grundeigentümerinnen wie auch Grundeigentümer gemeint. Diese Handhabung gilt für alle männlichen Formen, die im Dokument vorkommen.

2Siehe Art. 126d Abs. 4 BauG

3Siehe Art. 126c BauG

4Siehe Art. 126c Abs. 3 BauG.

5Dem Wohnen gleichgestellt sind Gemeinschaftsräume, Kindergärten und Kindertagesstätten sowie ähnliche Nutzungen.

6Stilles Gewerbe wie zum Beispiel Büros, Arztpraxen, Coiffeurbetriebe oder Ateliers wirken in der Regel weder durch ihren Betrieb noch durch den Verkehr störend (Art. 90 Abs. 1 BauV). Gemeinde Sumiswald Baureglement (BauR) – 04.03.2024, Genehmigung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.