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Art. 19 · ZPP 1 «Eichmatte»

BZO Baureglement · S. 23 · Original-PDF

19 Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK), Abteilung Naturförderung, Energiefachstelle, etc.), ▪ die periodische Information der Hochbaukommission über die laufenden Gesuche und die erteilten Bauentscheide, ▪ die Einholung von Amtsberichten beim Regierungsstatthalter zu kantonalen Ausnahmen, sofern die Gemeinde Baubewilligungsbehörde ist, ▪ die Organisation und Durchführung der Baukontrollen, die Behandlung von Voranfragen. Art. 51 Widerhandlungen Bestimmungen bei Widerhandlungen Widerhandlungen gegen die baurechtliche Grundordnung, gegen die übrigen Gemeindebauvorschriften und die gestützt darauf erlassenen Verfügungen, werden nach den Strafbestimmungen der Baugesetzgebung geahndet.1 Inkrafttreten Art. 52 Inkrafttreten Die baurechtliche Grundordnung, bestehend aus dem Baureglement mit Anhang, dem Zonenplan Siedlung Sumiswald, dem Zonenplan Siedlung Wasen, dem Zonenplan Gewässerräume und Gefahren Nord und Süd sowie dem Zonenplan Landschaft, tritt am Tag nach der Publikation der Genehmigung in Kraft. Art. 53 Aufhebung von Vorschriften Aufhebung von Vorschriften Mit Inkrafttreten der baurechtlichen Grundordnung werden aufgehoben: ▪ Baureglement vom 13.02.2009 ▪ Zonenpläne Sumiswald und Wasen vom 13.02.2009 ▪ Schutzplan vom 31.10.2000 ▪ Baulinienplan mit Sonderbauvorschriften SBV Parzelle Nr. 2221 vom

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.