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Art. 13 · Grünzone

BZO Baureglement · S. 17 · Original-PDF

13 Art. 25 Bauweise, Stellung der Bauten offene Bauweise, Berücksichtigung der ortsüblichen Stellung der Bauten

1Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt die offene Bauweise; d.h. die Bauten haben allseitig die vorgeschriebenen Grenz- und Gebäudeabstände gemäss Art. 7 bis Art. 10 BauR einzuhalten.

2Der Zusammenbau von Gebäuden ist innerhalb der zulässigen Gebäudelänge gestattet.

3Die Stellung der Bauten hat sich nach den ortsüblichen oder vorherrschenden Merkmalen zu richten, welche das Strassen-, Quartier- oder Ortsbild prägen. Neubauten sind in der Regel parallel oder rechtwinklig zur Strasse zu stellen.

4In der Dorf- und Kernzone ist das Vorland bei Neubauten in der Regel von Autoabstellplätzen freizuhalten. Dieses ist so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung im Orts- und Strassenbild entsteht. Dachgestaltung Art. 26 Dachgestaltung

1Die Dachgestaltung hat sich nach den ortsüblichen oder vorherrschenden Merkmalen zu richten, welche das Strassen-, Quartier- oder Ortsbild prägen. Auf die traditionellen Ortsteile ist besonders Rücksicht zu nehmen.

2Auf Hauptbauten sowie auf An- und Kleinbauten sind Satteldächer (evtl. mit Gehrschild, Bruch und / oder Kreuzfirst), Flach- und Pultdächer sowie Mansard-, Walm- und Zeltdächer erlaubt. Im ISOS-Gebiet von nationaler Bedeutung und in Ortsbildschutzperimetern hat sich die Dachform an die bestehenden Gebäude anzupassen.

3Die Dachneigung von Hauptdächern bei Sattel-, Mansard-, Walm- und Zeltdächern darf 20° nicht unter- und 45° nicht überschreiten. Pultdächer haben eine Neigung von 10° – 24° aufzuweisen. Für An- und Kleinbauten gelten bei Pultdächern in allen Nutzungszonen keine Neigungseinschränkungen.

4Asymmetrische Schrägdächer sind in der Bauzone nur am Hang (grössere Dachfläche hangparallel) gestattet. Dachaufbauten Art. 27 Dachaufbauten

1Dachaufbauten (Lukarnen, Schleppgauben, Dachflächenfenster, Firstreiter und Glasziegeleinsätze, Quergiebel, Kreuzfirst) sowie überdeckte Dacheinschnitte haben eine ruhige Gesamtwirkung der Dachflächen zu gewährleisten.

2Pro Dachseite ist nur eine Dachaufbauart zugelassen (Dachflächenfenster, Glasziegeleinsätze sowie Firstreiter, Quergiebel, Kreuzfirst sind von dieser Regelung ausgenommen). In der obersten Nutzungsebene des Dachgeschosses sind nur Dachflächenfenster und Glasziegeleinsätze sowie Firstreiter zugelassen.

3Ausserhalb von Ortsbildschutzgebieten darf die Gesamtlänge von Dachaufbauten (ausser Firstreiter) einzeln 1/3 und zusammen 2/3 des Fassadenabschnittes des darunterliegenden Vollgeschosses nicht überschreiten. Dachaufbauten haben mindestens einen Abstand von 0.7 m zu First, Ort, Traufe aufzuweisen. Bei Glasflächen von Wintergärten und dgl. entfällt dieser Minimalabstand.

4In Ortsbildschutzgebieten und bei schützenswerten und erhaltenswerten Baudenkmälern darf die Gesamtlänge der Dachaufbauten 1/3 des Fassadenabschnittes des darunterliegenden Vollgeschosses nicht überschreiten. Diese sind nur auf der untersten Nutzungsebene des Dachgeschosses zulässig. Dacheinschnitte sind bei K-Objekten nicht zulässig.

5Für Dachflächenfenster, Glasziegeleinsätze und dgl. gilt eine Maximalgrösse von 1.25 m2. Gemeinde Sumiswald Baureglement (BauR) – 04.03.2024, Genehmigung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.