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Art. 11 · Zonen für öffentliche Nutzungen (ZöN)

BZO Baureglement · S. 15 · Original-PDF

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3Die ZPP ist in einen Sektor Südwest mit Betriebs- und Wohnbauten und einen Sektor Nordost mit einer Freifläche aufgeteilt. Die erforderliche grössere Spielfläche gemäss Art. 46 BauV kann an einer geeigneten Stelle innerhalb des Perimeters der ZPP 1 angelegt werden. Grundzüge der Überbauung, Mass der Nutzung und Sicherung der Qualität

4Das als Ergebnis des qualitätssichernden Verfahrens erarbeitete Richtprojekt datiert vom 14. Juli 2023 bildet die verbindliche Grundlage für die Überbauung. Es wird im Anhang A5 zum Baureglement abgebildet.

5Damit die Qualität der Planung auch in den weiteren Verfahrensschritten sichergestellt ist, wird vom Gemeinderat eine unabhängige Fachinstanz aus dem Bearbeitungsteam des qualitätssichernden Verfahrens mit Einbezug der kantonalen Denkmalpflege eingesetzt. Weitere Gestaltungsgrundsätze

6Die Realisierung in Etappen (Teil-UeO) ist möglich, wobei auch für diese das Richtprojekt vom 14. Juli 2023 gilt.

7Die Erschliessung erfolgt via Marktgasse oder den Kirchstalden über die bestehende Zufahrt zwischen den Parzellen Nrn. 385 und 3398.

8Über die Parzellen Nrn. 2594, 2593 und 3398 ist eine geeignete Fusswegverbindung zum Friedhof anzulegen, welche die bestehende Wegführung über die Parzelle Nr. 498 aufnimmt und über die Parzellen Nrn. 830 und 488 führt.

9Die Erschliessung der Parzelle Nr. 488 (Kernzone 2, ausserhalb des Perimeters der ZPP) ist bei der baulichen Entwicklung sicherzustellen.

10Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III. ZPP 2 Art. 20 ZPP 2 «Gammenthal» Planungszweck

1Die Zone mit Planungspflicht ZPP 2 «Gammenthal» bezweckt die Ergänzung der bestehenden Bauten für den Kiesabbau. Art / Mass der Nutzung 2 Hochbauten für den Kiesabbau unterliegen den Vorschriften der Arbeitszone A13. Gestaltungsgrundsätze

3Die Erschliessung des Areals muss auf eine übersichtliche Ausfahrt konzentriert werden.

4Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe IV. ZPP 3 Art. 21 ZPP 3 «Haldenstrasse» Planungszweck

1Die Zone mit Planungspflicht ZPP 3 «Haldenstrasse» bezweckt eine qualitätsvolle Überbauung mit gemischter Nutzung (Wohnen, Dienstleistung, Gewerbe). Art / Mass der Nutzung 2 Die Bebauung richtet sich nach den Vorschriften der Dorfzone D2. Die Überbauung hat eine minimale GFZo zwischen 0.3 - 0.5 zu erreichen. Die maximale ortsbildverträgliche Dichte wird im Rahmen des qualitätssichernden Verfahrens gemäss Abs. 4 festgelegt. Gestaltungsgrundsätze

3Die Erschliessung erfolgt über die Haldenstrasse.

4Für die Ausarbeitung der Überbauungsordnung ist vorgängig zwingend ein qualitätssicherndes Verfahren durchzuführen.

5Art. 29 des vorliegenden Baureglements ist zu berücksichtigen.

6Eine Realisierung über Etappen ist möglich, wenn ein Gesamtprojekt vorliegt. Gemeinde Sumiswald Baureglement (BauR) – 04.03.2024, Genehmigung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.