Art. 1 · Geltungsbereich
BZO Baureglement · S. 5 · Original-PDF
1 Lesehilfe Die im Baureglement enthaltenen Fussnoten dienen der Verständlichkeit, erläutern Begriffe und liefern u.a. die notwendigen Hinweise auf andere Artikel, Erlasse oder Grundlagen. Die Skizzen zu den Messweisen sind im Anhang des Baureglements aufgeführt. Kommentare / Hinweise Das Baureglement (BauR) der Gemeinde Sumiswald bildet zusammen mit dem Zonenplan Siedlung Sumiswald, dem Zonenplan Siedlung Wasen, dem Zonenplan Gewässerräume und Gefahren West und Ost sowie dem Zonenplan Landschaft die baurechtliche Grundordnung für das gesamte Gemeindegebiet. Baurechtliche Grundordnung Im Zonenplan Siedlung Sumiswald und im Zonenplan Siedlung Wasen sind die einzelnen Nutzungszonen als farbige Flächen dargestellt. Die Nutzungszonen können durch Gebiete und Objekte der Ortsbild- und Landschaftspflege überlagert werden. Die entsprechenden Bau- und Nutzungsmöglichkeiten sind im Baureglement beschrieben. Die Inhalte sind grundeigentümerverbindlich. Zonenplan Siedlung Sumiswald und Zonenplan Siedlung Wasen 1:2'500 Im Zonenplan Gewässerräume und Gefahren Nord und Süd wird der Gewässerraum dargestellt, die entsprechenden Bau- und Nutzungseinschränkungen sind im Baureglement beschrieben. Die Inhalte sind grundeigentümerverbindlich. Zonenplan Gewässerräume und Gefahren Nord und Süd 1:5'000 Analog sind im Zonenplan Landschaft alle Elemente der Landschaft dargestellt, deren Schutz- und Nutzungsbestimmungen im Baureglement beschrieben werden. Die Inhalte sind grundeigentümerverbindlich. Zonenplan Landschaft 1:7'500 Das übergeordnete Recht geht vor und ist vorbehalten. Das BauR regelt nur, was nicht schon auf eidgenössischer und kantonaler Ebene geregelt ist. Auf wichtige Bestimmungen wird jeweils in den Fusszeilen und im Anhang hingewiesen. Insbesondere sind die Inhalte der Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV) zu berücksichtigen. Übergeordnetes Recht Regelt das BauR einen Sachverhalt nicht oder nur lückenhaft, gilt ersatzweise das dispositive öffentliche Recht des Kantons. Ausgenommen ist die Landwirtschaftszone, wo bewusst auf Bauvorschriften verzichtet wird. Die Dimensionen von Bauvorhaben und Eingriffen werden im Einzelfall festgelegt. Auch wenn das private Baurecht vom öffentlichen weitgehend verdrängt worden ist, bleibt es selbstständig anwendbar. Unter Nachbarn sind insbesondere die zivilrechtlichen Bau- und Pflanzvorschriften von Bedeutung. Diese Vorschriften bieten dem Grundeigentümer einen Minimalschutz, der nur unter besonderen Voraussetzungen vom öffentlichen Recht verdrängt werden kann, z.B. das Beseitigungsverbot von schattenwerfenden Bäumen aus Gründen des Landschaftsschutzes.1 Hinsichtlich des Brandschutzes gelten die gesetzlichen Bestimmungen2, die Vorschriften der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen (VKF) sowie die Brandschutzmerkblätter der Gebäudeversicherung des Kantons Bern (GVB).
1Siehe Art. 684 ff. ZGB und Art. 79 EGZGB
2Siehe Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) sowie Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) Gemeinde Sumiswald Baureglement (BauR) – 04.03.2024, Genehmigung 1 Geltungsbereich Art. 1 Geltungsbereich Kommunales Bau-, Planungs- und Umweltrecht
1Das Baureglement umfasst kommunales Bau-, Planungs- und Umweltrecht.
2Das Baureglement gilt für das ganze Gemeindegebiet. Art. 2 Ausgleich von Planungsvorteilen und Bauverpflichtung Mehrwertabgabe für öffentliche Zwecke, Förderung und Sicherung der Verfügbarkeit von Bauland
1Grundeigentümer1, die als Folge einer Planung in den Genuss eines Mehrwerts gelangen, entrichten nach Massgabe von Art. 142ff BauG und dem kommunalen Mehrwertabgabereglement eine Mehrwertabgabe.
2Wird rechtskräftig eingezontes Land nicht überbaut oder nicht zonenkonform genutzt, kann im Rahmen der Nutzungsplanung für bestimmte Gebiete eine Bauverpflichtung angeordnet werden. Die mit einer Bauverpflichtung belegten Grundstücke sind im Anhang A2 bezeichnet. Sie sind innert einer Frist von 10 Jahren zu überbauen oder zonenkonform zu nutzen. Die Ermittlung der Lenkungsabgabe bei Nicht-Überbauung richtet sich nach dem übergeordneten Recht2. Die Bauverpflichtung wird ab Rechtskraft im Grundbuch angemerkt. Art. 3 Bedingte Einzonungen Sicherstellung der Verfügbarkeit von Bauland
1Die Zuweisung von Land zu einer Bauzone wird an die Bedingung geknüpft, dass das Land innert 10 Jahren nach Eintreten der Rechtskraft der Ortsplanungsrevision überbaut wird.3 Für die Parzelle Nr. 567 beträgt die Frist zur Überbauung 12 Jahre.
2Die Massnahme wird auf die Parzellen gemäss Zonenplan Siedlung Sumiswald und Wasen angewendet.
3Das Verfahren für den Rückfall in die Landwirtschaftszone richtet sich nach dem übergeordneten Recht4.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.