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Art. 73 · Landschaftsschongebiete LG

BZO Baureglement der Stadt Thun 2022 · S. 54 · Original-PDF

Landschaftsschongebiete LG

1Landschaftsschongebiete bezwecken die Freihaltung von Gebieten besonderer Eigenart und Schönheit sowie besonderen Erholungswerts, insbesondere an exponierten Lagen. Ortsbildgebiete sind Gebiete mit – im Vergleich zur Regelbauzone – erhöhten gestalterischen Anforderungen.

Diese ergänzen die Kriterien zur Baugestaltung in Artikel 3 Absatz 1. Strukturgebiete sind Baugebiete mit – im Vergleich zur Regelbauzone – erhöhten Anforderungen bezüglich Berücksichtigung der strukturbildenden Merkmale.

Diese ergänzen die Kriterien zur Baugestaltung in Artikel 3 Absatz 1. Landschaftsschongebiete sind Gebiete nach Artikel 86 BauG. 54

3Sie sind zu erhalten und behutsam zu erneuern.

2Neubauten und Anlagen sind zugelassen, wenn sie für den landwirtschaftlichen Betrieb notwendig sind, gut in das Orts- und Landschaftsbild integriert werden und möglichst im Bereich der Hauptbetriebsgebäude liegen. Sowohl Standort als auch Gestaltung dürfen dem Schutzzweck nicht widersprechen.

3Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung gemäss Artikel 16a RPG hinausgehen, Gärtnereibetriebe, Baumschulen und Deponien sowie Nutzungen, die Terrainveränderungen zur Folge haben, sind nicht zugelassen.

4Elemente der überlieferten Kulturlandschaft wie Feldgehölze, markante Einzelbäume und Baumgruppen sowie die kulturlandschaftsprägenden Bauten mit ihren dazugehörigen Aussenraumelementen wie Bauern- und Obstbaumgärten sind zu erhalten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.