← BZO Thun · Inhaltsverzeichnis

Art. 55 · Uferzone UZ

BZO Baureglement der Stadt Thun 2022 · S. 44 · Original-PDF

1Die Uferzone gilt für öffentliche Aussenräume am Ufer, die als Begegnungs- und Aufenthaltsorte, als Promenaden und als Raum für öffentliche Veranstaltungen, Märkte, Gastgewerbe und dergleichen dienen.

2Zulässig sind a die Befestigung der Plätze und Wege, b Begrünungen und Baumpflanzungen, c Anlagen zur Platz- und Promenadengestaltung wie Kunstobjekte, Brunnen, Sitzgelegenheiten und dergleichen, d Fahrnisbauten für Veranstaltungen und Märkte während deren Dauer, e Infrastrukturanlagen, f Aussenbestuhlungen von Gastgewerbebetrieben im Rahmen einer Sondernutzungskonzession oder Baubewilligung und g die Umnutzung bestehender Bauten im Sinne von Absatz 1.

13BSG 704.1 Das heisst, in der Uferschutzzone dürfen Bauten und Anlagen nur errichtet werden, wenn sie standortgebunden sind, im öffentlichen Interesse liegen und die Uferlandschaft nicht beeinträchtigen. Bauten und Anlagen bedürfen der Zustimmung des Amtes für Gemeinden und Raumordnung.

Begrünungen und Baumpflanzungen sollen vorwiegend mit standortheimischem Pflanzgut erfolgen. 44

3Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe II.

3Nicht zulässig sind Unterniveaubauten und unterirdische Bauten, neue oberirdische Bauten und oberirdische Abstellplätze für Motorfahrzeuge.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.