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Art. 50 · Zwischennutzungen

BZO Baureglement der Stadt Thun 2022 · S. 41 · Original-PDF

1Als Zwischennutzungen gelten alle Arten von befristeten Nutzungen. Zwischennutzungen ermöglichen die flexible Nutzung von Gebieten, die noch nicht für eine Neunutzung oder Überbauung reif sind, z. B. die kulturelle Nutzung einer Industriebrache oder die Freizeitnutzung einer unüberbauten Wohnzone.

2Zwischennutzungen können in den Bauzonen gemäss Artikel 39 bis 41 und 47 bis 49 sowie in den Zonen für besondere baurechtliche Ordnungen gemäss Artikel 59 und 64 für fünf Jahre durch die Baubewilligungsbehörde bewilligt werden.

3Dazu müssen mindestens folgende Bedingungen erfüllt sein: a Die Nutzung und das Bauprojekt sind auf fünf Jahre ausgelegt. b Der Rückbau kann einfach erfolgen. c Der Rückbau ist in Form eines schriftlichen Vertrags zwischen der Stadt Thun und den Bewilligungsnehmenden oder mittels einer Erfüllungsgarantie finanziell und für den Zeitpunkt des Ablaufs der bewilligten Frist sichergestellt. d Die mit Zwischennutzungen entstehenden Immissionen halten die Vorschriften und Grenzwerte der jeweiligen Zone ein. e Wohnungen erfüllen die wohnhygienischen Voraussetzungen gemäss Artikel 21 Absatz 2 BauG.

4Die Bewilligung kann in begründeten Fällen einmalig um zwei Jahre verlängert werden. 41

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.