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Art. 12 · Mobilität

BZO Baureglement der Stadt Thun 2022 · S. 16 · Original-PDF

1. Sensible Gebiete Anhang 5 legt diejenigen Gebiete fest, die vom Fahrzeugverkehr zu entlasten oder freizuhalten sind. In diesen Gebieten gelten erhöhte Anforderungen an die Ausgestaltung der Mobilität. Mit der Förderung soll ein Anreiz geschaffen werden, die Sanierungsrate und die energetische Sanierungsqualität zu erhöhen.

Wegleitend für die Förderung der Energieeffizienz und den Einsatz erneuerbarer Energien ist der Richtplan Energie. Die Förderung berücksichtigt und ergänzt allfällige Förderprogramme von Bund und Kanton und wird in einer separaten Verordnung geregelt. Die städtische Strategie zum Thema Mobilität wird durch das Reglement über eine nachhaltige städtische Mobilität vom 27. Oktober 2016 (Mobilitätsreglement) und das Gesamtverkehrskonzept GVK 2035 aufgezeigt. Anhang 5 legt diejenigen Gebiete fest, die vom Fahrzeugverkehr zu entlasten oder freizuhalten sind (Art. 18 Abs. 1 lit. a BauG), im Folgenden «sensible Gebiete». In diesen sensiblen Gebieten wird mindestens ein Betriebskonzept Mobilität verlangt

–für alle Bauvorhaben mit relevanten Verkehrsauswirkungen gemäss Artikel 13 Absatz 1 litera a bis e und

–für alle ZPP und UeO gemäss Artikel 63 und 64 Absatz 2. Das sensible Gebiet «innerer Kern» wird im Anhang 5 als behördenverbindlicher Richtplaninhalt dargestellt. Hierbei handelt es sich um eine über die kantonalen Vorgaben hinausgehende Zielsetzung der Stadt Thun für die besonders zentralen Gebiete. Für Planungs- und Bauvorhaben im sensiblen Gebiet «innerer Kern», die den Arealbonus gemäss Artikel 46 beanspruchen, sowie für alle ZPP und UeO gemäss Artikel 63 und 64 beabsichtigt die Stadt Thun gemeinsam mit den Planenden im Rahmen eines 16 vorgängig zu erarbeitenden Mobilitätskonzepts nach Artikel 54a und 54b Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) eine Reduktion der Parkplatzzahl gegenüber der Bandbreite gemäss Bauverordnung anzustreben. Die Baubewilligungsbehörde befreit überdies gemäss Artikel 55 Absatz 1 und 2 BauV von der Parkplatzpflicht, wenn topographische Verhältnisse, der Schutz der Landschaft oder des Ortsbildes, die unzulässige Inanspruchnahme von Innenhöfen oder Vorgärten oder die Notwendigkeit der Verkehrsberuhigung dies erfordern und keine verkehrsgefährdenden Zustände drohen. Litera c betrifft z. B. den Fall, wenn eine Verkaufsnutzung neu dazu kommt, die Kurzzeit-Parkierungen in einem grösseren Ausmass nach sich zieht. Ein Fahrtenmodell ist ein Instrument, mit dessen Hilfe das Verkehrsaufkommen geplant und der Parkraum effizienter genutzt werden kann. Die Bemessung der Anzahl Abstellplätze für Fahrzeuge richtet sich nach Artikel 49 ff. BauV.

Betriebskonzepte Mobilität zeigen Massnahmen auf, die den durch bestimmte (Mehr-)Nutzungen entstehenden Verkehr mit den Strassenkapazitäten sowie mit dem öffentlichen Verkehr abstimmen. Je nach Verhältnissen kann es sich um einfache Lösungsansätze oder um 17 2. Betriebskonzept

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.