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Art. 46 · Strassenabstand bei fehlenden Baulinien für unterirdische Bauten und Unterniveaubauten

BZO Otelfingen · S. 17 · Original-PDF

Unterirdische Bauten und Unterniveaubauten haben gegenüber öffentlichen Strassen, Wegen und Plätzen einen Abstand von 3,5 m einzuhalten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.