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Art. 35 · Grundmasse
BZO Otelfingen · S. 14 · Original-PDF
1In der Zone für öffentliche Bauten gelten die kantonalrechtlichen Massvorschriften.
2Gegenüber Grundstücken, die in einer anderen Zone liegen, ist der Grenzabstand gemäss den dort geltenden Vorschriften einzuhalten.
3In der Zone Ö Lährenbüel ist der Aussichtsschutz zu gewährleisten und im Baubewilligungsverfahren nachzuweisen. IV. Besondere Zonen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.