Art. 15 · Dachaufbauten, Dacheinschnitte
BZO Otelfingen · S. 9 · Original-PDF
1Dachaufbauten und Dacheinschnitte müssen gute Proportionen aufweisen. Die Front und die seitlichen Wände müssen in Farbe und Material auf das Gebäude und die Dachlandschaft abgestimmt sein und sich gut einordnen.
2Dachaufbauten sind nur im ersten Dachgeschoss und nur insoweit zulässig, als die Belichtung über die Giebelseite des Gebäudes nicht möglich ist. Schleppgauben sind als liegendes Rechteck, Giebellukarnen als stehendes Rechteck auszubilden. Dabei gelten in der Kernzone KI die folgenden Werte:
–Schleppgauben maximale Fronthöhe 1.0 m
–Giebellukarnen maximale Frontfläche 3.0 m2 Das Dach vom Schleppgauben und der First von Giebellukarnen dürfen höchstens bis 1.0 m im Lot gemessen unter die Firstlinie reichen.
3In Dachaufbauten integrierte Balkone sind ausschliesslich bei Neubauten in der Kernzone II und nur im ersten Dachgeschoss gestattet, sofern die dazugehörigen Räume nicht an der Stirnfassade liegen und von dort mit einem Balkon versehen werden können und auf derselben Dachfläche keine Dachaufbauten ohne Balkone erstellt werden.
4Dacheinschnitte sind ausschliesslich bei Neubauten in der Kern-zone II und nur im ersten Dachgeschoss gestattet, sofern die dazugehörigen Räume nicht an der Stirnfassade liegen und von dort mit einem Balkon versehen werden können und auf derselben Dachfläche keine Dachaufbauten erstellt werden. Seite | 9
5Quergiebel sind zulässig, wenn deren First deutlich unter dem Hauptfirst angeordnet ist und sie auf der vom öffentlichen Raum abgewandten Gebäudeseite platziert werden.
6Die Gesamtbreite aller Aufbauten und Einschnitte darf in der Kernzone I maximal 1/4 und in der Kernzone II maximal 1/3 der betreffenden Fassadenlänge betragen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.