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Art. 86 · Baugesetz und bezwecken den Schutz der aus

BZO Gemeindebaureglement Steffisburg · S. 24 · Original-PDF

denkmalpflegerischer Sicht wertvollen Ortsteile.

2Bauliche Massnahmen sind bezüglich Stellung, Volumen und Gestaltung (Fassaden, Dach, Aussenräume, Materialisierung) besonders sorgfältig in das Ortsbild einzufügen.

3In Ortsbildschutzgebieten darf die Gesamtlänge der Dachaufbauten 30 % der Fassadenlänge des darunterliegenden Fassadenabschnitts nicht überschreiten. 24 Gemeindebaureglement Steffisburg

4Betreffen Bauvorhaben schützenswerte oder erhaltenswerte Baudenkmäler, die Bestandteil einer im Bauinventar aufgenommenen Baugruppe sind (K-Objekte), ist die kantonale Denkmalpflege in jedem Fall einzubeziehen. Vgl. Art. 10c BauG und das kantonale Bauinventar der Gemeinde Steffisburg.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.