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Art. 42 · Das Tiefbauamt des Kantons

BZO Gemeindebaureglement Steffisburg · S. 27 · Original-PDF

Bern ist kantonale Fachstelle für Fuss- und Wanderwege im Sinne des Bundesrechts. Fuss- und Wanderwege Die im Verkehrsrichtplan aufgeführten Fuss- und Wanderwege sind in ihrem Bestand zu wahren und zu unterhalten. Erhebliche Eingriffe ins Fuss- und Wanderwegnetz im Sinne des Bundesrechts bedürfen einer Baubewilligung. Vgl. Art. 33 SV

F/4 Schutz der naturnahen Landschaft

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.