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Art. 41

BZO Gemeindebaureglement Steffisburg · S. 27 · Original-PDF

Der Mühlebach stellt kein öffentliches Gewässer dar und unterliegt nicht den Bestimmungen der Gewässerschutzverordnung. Mühlebach

1Als Bauabstand zum gemeindeeigenen Industriekanal ist der Gewässerraum für Fliessgewässer nach dem Zonenplan Gewässerraum Süd massgebend. Vgl. Art. 3 Abs. 4 BauG

2Bestehende Gebäude innerhalb des Bauabstandes zum Mühlebach dürfen bei Schäden durch Elementarereignisse sowie bei Abbruch und Neubau im Sinne der erweiterten Besitzstandsgarantie innert fünf Jahren in ihrem früheren Ausmass wieder im selben Bauabstand zum Mühlebach aufgebaut werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.