Art. 37 · Vgl. Art. 9, 10 und 86 BauG
BZO Gemeindebaureglement Steffisburg · S. 25 · Original-PDF
. Die Schönheit und Eigenart sowie die Funktion der Landschaft als Naherholungsgebiet wird u.a. geprägt durch die Topografie und durch empfindliche Landschaftselemente wie Gewässerräume, Trockenstandorte, Baumgruppen etc. Landschaftsschutzgebiete
1Die im Schutzzonenplan bezeichneten Landschaftsschutzgebiete zeichnen sich durch eine enge funktionale Verknüpfung von Landwirtschaft und Naherholung aus und dienen als wichtige Freiräume. Die Landschaftsschutzgebiete sind als ästhetisch und ökologisch wertvolle Landschaftsräume in ihrem Charakter zu erhalten.
2Der Charakter und Schutz der einzelnen Landschaftsschutzgebiete sind im Anhang 4 aufgeführt. Gedeckte Intensivobstanlagen innerhalb der Landschaftsschutzgebiete sind bewilligungspflichtig. Dabei ist insbesondere die Materialisierung der Abdeckung zu beachten.
3In den im Schutzzonenplan bezeichneten Landschaftsschutzgebieten ist nur die land-, forstwirtschaftliche und gartenbauliche Nutzung gestattet. Der Unterhalt und die Erneuerung bestehender Bauten und Anlagen ist im Rahmen des übergeordneten Rechts gestattet. Betrieblich notwendige oder Standort gebundene Neubauten und Anlagen sind zugelassen, sofern sie sich gut ins Orts- und Landschaftsbild sowie in eine bestehende Hofgruppe einfügen. Alle übrigen Bauten und Anlagen dürfen den Schutzzweck nicht beeinträchtigen. Terrainveränderungen, Abgrabungen, Aufschüttungen und Ablagerungen sind bewilligungspflichtig. 25 Gemeindebaureglement Steffisburg
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.