Art. 15 · Weilerzone
BZO Gemeindebaureglement Steffisburg · S. 13 · Original-PDF
WZ
1Die Weilerzone dient der Erhaltung der traditionell entstandenen Siedlungsstruktur und der massvollen Nutzung der bestehenden Bauvolumen. Die Weilerzone ist eine Sonderzone innerhalb der Landwirtschaftszone, Neubauten sind nicht zugelassen (Art. 33 RPV, kant. Richtplan M A_03).
2Die nachstehenden Regelungen vorbehalten gelten die Vorschriften über die Landwirtschaftszone.
3Zugelassen sind Wohnnutzungen sowie mässig störende Gewerbe und Dienstleistungen (inkl. Gastgewerbe).
4Bestehende Gebäude können umgenutzt werden. Sofern innerhalb des bestehenden Volumens keine geeigneten Raumreserven vorhanden sind, sind einmalige Erweiterungen im Rahmen der RPG-Bestimmungen möglich. Die Nutzung bestehender Volumen hat aufgrund des Zwecks der Weilerzone immer Priorität. Bei grossen Bauernhäusern (mit Wohn- und Ökonomieteil), dürfte eine Erweiterung daher meist ausgeschlossen sein.
5Neue An- und Kleinbauten sind gestattet, sofern sie sich dem Hauptgebäude unterordnen, sich bezüglich Typologie und Volumen gut in den Weiler integrieren und mit den schon bestehenden Bauten eine gute Gesamtwirkung ergeben.
6Abbruch und Wiederaufbau sind zulässig. Die Erweiterungsmöglichkeit nach Abs. 4 richtet sich nach den geeigneten Raumreserven innerhalb des (noch) bestehenden Gebäudes. Denkmalpflegerisch begründete Abbruchverbote bleiben vorbehalten. Das traditionelle Erscheinungsbild der Baute (We- - sensgleichheit, Typologie, Struktur, Massstäblichkeit) ist beim Wiederaufbau zu wahren.
7Umnutzungen dürfen keine landwirtschaftlichen Ersatzbauten zur Folge haben. Ausgenommen sind Ersatzbauten, die z.B. aufgrund neuer Vorschriften in der Tierschutzgesetzgebung ohnehin notwendig sind.
8Wohnraum kann nur in Bauten geschaffen werden, die bereits eine Wohnung aufweisen.
9Das traditionelle Erscheinungsbild der Bauten und der ortsprägende Charakter der Aussenräume sind zu wahren. Die Gestaltungsgrundsätze des AGR für Bauten ausserhalb der Bauzone sind zu beachten.
C/5 Umstrukturierungsgebiete 13 Gemeindebaureglement Steffisburg
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.