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Art. 7 · Umbauten und Ersatzbauten

BZO Oberglatt · S. 5 · Original-PDF

Umbauten und Ersatzbauted 1Die im Kernzonenplan 1:1500 schwarz umrandeten, rot bezeichneten Gebäude dürfen nur in ihrem bisherigen Ausmass (Fassaden- und Gesamthöhe, Dachneigung und -gestaltung) und auf der Grundfläche der bestehenden Bauten sowie unter Beibehaltung ihrer äusseren Erscheinung umgebaut oder ersetzt werden. Ausserdem sind neue Dachaufbauten im Rahmen von Art. 14 zulässig. Geringfügige Abweichungen können bewilligt oder angeordnet werden, wenn dies im Interesse der Wohnhygiene, der Wärmedämmung, der Verkehrssicherheit, des Lärmschutzes oder des Ortsbildschutzes liegt. Abweichungen vom Gebäudeprofil sind möglich, wenn der Raumbedarf des Gewässers (Gewässerraum) dies erfordert. Bei Gebäuden mit eingetragenen schwarz umrandeten Gebäudeteilen (grau bezeichnete Gebäude) sind die entsprechenden Fassaden zu erhalten. Ansonsten kann ein Umbau nach Art. 7 Abs. 2 vorgesehen werden. Angebaute Gebäudeteile sind auch bei Fassaden mit schwarzen Umrandungen

3Teilrevision vom 20. März 2024, Anpassung der Darstellung, Absatz 2 ergänzt

4Teilrevision vom 20. März 2024, Absatz 2 gestrichen

5Teilrevision vom 20. März 2024, Inhaltliche Ergänzung, Anpassung aufgrund IVHB Teilrevision vom 20. März 2024, Inhaltliche Ergänzung, Anpassung aufgrund IVHB 5 zulässig, sofern sie sich klar unterordnen, eine besonders gute, in der Regel moderne Gestaltung aufweisen und die betreffende Fassade als Ganzes nicht wesentlich beeinträchtigen. Die bestehenden, im Kernzonenplan nicht umrandeten Gebäude und Gebäudeteile dürfen entweder gemäss Abs. 1 umgebaut bzw. ersetzt oder durch Neubauten oder angebaute Gebäudeteile gemäss Art. 9 ersetzt oder ergänzt werden. Abweichungen vom Gebäudeprofil sind möglich, wenn der Raumbedarf des Gewässers (Gewässerraum) dies erfordert.

3Vorbehalten sind Abweichungen von den Bestimmungen aufgrund der übergeordneten (überkommunalen) Inventare sowie Unterschutzstellungen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.