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Art. 6 · Strassenabstand
BZO Oberglatt · S. 5 · Original-PDF
5 ln den Kernzonen ist das Näherbauen bis an die Strassen- bzw. Weggrenze gestattet, sofern dies im Interesse des Ortsbildschutzes liegt und die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird. Unterirdische Gebäude und Unterniveaubauten haben einen Abstand von mindestens 1.50 m von der Strassengrenze einzuhalten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.