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Art. 45a · Mehrwertabgabe

BZO Oberglatt · S. 19 · Original-PDF

1Auf Planungsvorteilen, die durch Auf- oder Umzonungen entstehen, wird eine Mehrwertabgabe im Sinne von § 19 des Mehrwertausgleichsgesetzes (MAG) erhoben.

2Die Freifläche gemäss § 19 Abs. 2 MAG beträgt 2000 m2.

3Die Mehrwertabgabe beträgt 40 % des um Fr. 100000 gekürzten Mehrwerts.

4Die Erträge aus den Mehrwertabgaben fliessen in den kommunalen Mehrwertausgleichsfonds und werden nach Massgabe des Fondsreglements verwendet. Art. 46 ...61

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.