Art. 36 · Mehrlängenzuschlag
BZO Oberglatt · S. 15 · Original-PDF
47 ln den Kern- und Wohnzonen sind bei Fassaden von mehr als 12 m Länge die betreffenden Grundabstände um 1/3 (resp. 1/5 in der Zone K2/20%) der Mehrlänge, jedoch höchstens bis auf folgende Grenzabstände heraufzusetzen:
–Zonen W2/40%, WG2/48%, W3/50% WG3/60%, K2/20%und K2/28%: 12 m
–Zonen W2/30% und W2/35%: grosser Grenzabstand kleiner Grenzabstand 12 m 7 m
42Teilrevision vom 20. März 2024, neuer Artikel
43Teilrevision vom 20. März 2024, Artikel ersatzlos gestrichen
44Teilrevision vom 20. März 2024, neuer Artikel
45Teilrevision vom 20. März 2024, Inhaltliche Ergänzung
46Teilrevision vom 20. März 2024, Artikel ersatzlos gestrichen
47Teilrevision vom 20. März 2024, Absätze gestrichen
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2Bei einem Gebäudeabstand von weniger als 7 m werden die Fassadenlängen der benachbarten Hauptgebäude zur Bestimmung des Mehrlängenzuschlages zusammengezählt.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.