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Art. 33a · Dachaufbauten

BZO Oberglatt · S. 15 · Original-PDF

" Dachaufbauten dürfen nicht breiter als ein Drittel der betreffenden Fassadenlänge sein.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.