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Art. 8.2 · Nutzweise

BZO Niederweningen · S. 14 · Original-PDF

8.2 Nutzweise

1Es sind höchstens mässig störende Industrie- und Gewerbebetriebe sowie Handelsund Dienstleistungsbetriebe gestattet.

2Betriebe mit unverhältnismässigem Verkehr sind stark störenden Betrieben gleichgestellt. Art. 9 Zone für öffentliche Bauten

1Die maximale Gebäudehöhe beträgt 12.00 m.

2Zwischen Grundstücken und Gebäuden innerhalb der Zone für öffentliche Bauten gelten die kantonalen Abstandsvorschriften.

3Gegenüber Grundstücken in angrenzenden Bauzonen sind die Abstandsvorschriften jener Zonen einzuhalten. Art. 10 Erholungszone für Sport- und Freizeitanlagen

1Die Erholungszone E dient der Erstellung und Erweiterung von Sport- und Freizeitanlagen und den für den Sport- und Freizeitbetrieb notwendigen Bauten.

2Zulässig sind höchstens Bauten mit einer maximalen Gebäudehöhe von 8.10 m, die sich in die Umgebung einordnen.

3Bauten haben gegenüber den privaten Nachbargrundstücken die Grenz- und Gebäudeabstände der betreffenden angrenzenden Bauzonen einzuhalten. Gegenüber Nichtbauzonen gilt ein Abstand von mindestens 6.00 m. Art. 11 Freihaltezone Es gelten die Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zürich.

Seite 10 Gemeinde Niederweningen

Bau- und Zonenordnung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.