Art. 6.4 · Terrassenhäuser
BZO Niederweningen · S. 12 · Original-PDF
6.4 Terrassenhäuser
1Terrassenhäuser und ähnliche Überbauungsarten sind nur in der Wohnzone W1.2 und nur in dem im Zonenplan bezeichneten Gebiet zulässig. Als Terrassenbauten gelten Stufenbauten an Hanglagen mit mehr als zwei talwärts orientierten Geschossen.
2Es sind höchstens 4 Stufen einschliesslich eines reinen Garagengeschosses zugelassen. Beim Garagengeschoss darf die Zufahrt in der Breite von maximal 4.5 m sichtbar sein.
3Das dritte und vierte Geschoss sind gegenüber dem jeweils darunter liegenden um mindestens 3.0 m horizontal zurückzuversetzen.
3Die Gesamtlänge kommt beim Anbau von Besonderen Gebäuden an Hauptgebäude bzw. bei geschlossener Bauweise zur Anwendung.
4Für Wintergärten, verglaste Balkone, Veranden und andere Vorbauten ohne heiztechnische Installationen, soweit sie nachweislich dem Energiesparen dienen (§13 ABV).
Seite 8 Gemeinde Niederweningen
Bau- und Zonenordnung
4Die Seitenfronten dürfen nicht fensterlos sein und keine Mauerwirkung erzeugen.
5Die oberste Stufe darf flach gedeckt werden.
6Es gilt die zonengemässe Gebäude- und Gesamtlängenbeschränkung.
7Die Höhenbegrenzungslinie Q als Summe aus Gebäudehöhe und Firsthöhe bezeichnet den maximal zulässigen Höhenunterschied zwischen dem gewachsenen Terrain und der Verbindungslinie der Oberkante der jeweils höchsten Bauteile (vgl. Skizze im Anhang). Art. 7 Wohn- und Gewerbezonen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.