Art. 5.3 · Umbau und Ersatzbauten
BZO Niederweningen · S. 7 · Original-PDF
5.3 Umbau und Ersatzbauten
1Die ortsbaulich prägenden Gebäude oder Gebäudeteile dürfen nur unter Beibehaltung der bisherigen Eigenarten und des Gebäudeprofils (Lage, kubische Gestaltung, Dachform und Firstrichtung sowie Ausbildung der Fassade) umgebaut oder ersetzt werden.
2Geringfügige Abweichungen des Gebäudeprofils und kleinere bauliche Veränderungen können bewilligt oder angeordnet werden, wenn dies im öffentlichen Interesse, im Interesse der Wohnhygiene, der Verkehrssicherheit, einer höheren Energieeffizienz oder des Ortsbildschutzes liegt.
3Die strukturbildenden Gebäude oder Gebäudeteile können entweder gemäss Abs. 1 und 2 umgebaut bzw. ersetzt oder durch Neubauten gemäss Ziffer 5.4 ersetzt werden.
4Im Kernzonenplan nicht bezeichnete Gebäude dürfen abgebrochen und durch Neubauten gemäss Ziffer 5.4 ersetzt werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.