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Art. 5.1 · Ziel und Zweck

BZO Niederweningen · S. 6 · Original-PDF

5.1 Ziel und Zweck

1Die Kernzone bezweckt den Erhalt von Einheit und Eigenart des Dorfkerns in seiner typischen Zürcher Unterländer Siedlungsstruktur sowie die sinnvolle Einordnung von Um- und Neubauten mit Spielraum für zeitgemässe architektonische Lösungen.

2Die Kernzonenbestimmungen dienen dem Ortsbildschutz. Der Schutz von Einzelobjekten erfolgt durch Schutzmassnahmen gemäss § 205 PBG. Die einschlägigen Inventare sind zu berücksichtigen.

3Die nachfolgenden Bestimmungen gelten differenziert für die drei Kategorien „Ortsbaulich prägende Gebäude“, „Strukturbildende Gebäude“ und „Neubauten“.

1ES: Empfindlichkeitsstufe nach Lärmschutzverordnung des Bundes (LSV) vom 15. Dezember 1986.

Seite 2 Gemeinde Niederweningen

Bau- und Zonenordnung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.