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Art. 12.4 · Abstand unterirdischer Bauten

BZO Niederweningen · S. 15 · Original-PDF

12.4 Abstand unterirdischer Bauten Gegenüber kommunalen Strassen, Wegen und Plätzen mit fehlenden Baulinien gemäss § 265 PBG gilt für unterirdische Bauten ein Strassenabstand von mindestens 2.50 m.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.