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Art. 36 · Mehrwertabschöpfung

BZO Baureglement Langnau im Emmental · S. 64 · Original-PDF

1Der Gemeinderat verpflichtet sich, mit Grundeigentümern und -eigentümerinnen, denen durch Planungsmassnahmen Nutzungsvorteile verschafft werden, Vertragsverhandlungen zu führen mit dem Ziel, einen angemessenen Anteil des Planungsmehrwertes von 20% für öffentliche Zwecke zur Verfügung zu stellen. Richtlinien stellen die Gleichbehandlung aller Betroffenen sicher.

2Vertragsabschlüsse sind vor der Beschlussfassung über die Planungsmassnahme zu unterzeichnen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.