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Art. 33 · Bauabstand von Gewässern

BZO Baureglement Langnau im Emmental · S. 23 · Original-PDF

RPV, kant. Richtplan Massnahmenblatt A_03: Die Weiterzone ist eine beschränkte Bauzone, neue Wohnbauten sind nicht zugelassen. Bauvorhaben, welche den Rahmen der Zonenumschreibung der Weiterzone sprengen, sind auf der Grundlage von Art. 16 ff. und 24 ff. RPG, Art. 34 ff. und 39 ff. RPV sowie Art. 80 BauG zu beurteilen. Zu den zugelassenen Nutzungen gehören insbesondere auch Nutzungen i.S. der Stützpunktfunktion des Weilers. Die Nutzung der bestehenden Volumen hat aufgrund des Zweckes der Weiterzone auf jeden Fall Priorität. Auch bei Erweiterungen ist das bestehende Erscheinungsbild zu wahren. Bei Bauernhäusern, insbesondere bei solchen mit grossem Volumen, dürfte eine Erweiterung daher in der Regel ausgeschlossen sein. Vorbehalten bleiben denkmalpflegerisch begründete Abbruchverbote. Beim Wiederaufbau ist das traditionelle Erscheinungsbild der Bauten zu wahren. 20 dem Schlossstrassenniveau bis in den Hang gebaut werden. Pro 500 m 2 Landfläche ist ein hochstämmiger Baum zu pflanzen. D) Widerbergstrasse Entlang der Widerbergstrasse können die Gebäude an die Strasse gestellt werden, wenn die Durchfahrts- und Durchgangsverhältnisse im bestehenden Rahmen aufrechterhalten werden können. Gebäudestellung und Firstrichtung sind situationsgerecht zu übernehmen. Zufahrten und Abstellplätze sind nach Möglichkeit seitlich zu den Hauptgebäuden anzuordnen. E) Oberstrasse Die klare Gebäudestruktur ist erhaltenswert. Veränderungen sind so vorzunehmen, dass sie sich als Prinzip für solche in der ganzen Zone eignen. Dies gilt insbesondere für Ergänzungen mit Nebenbauten (Garagen), Fassadenund Dachausbauten sowie den seitlichen Ausbau der Hauptgebäude. Art.33 Bauabstand von Gewässern

1Entlang der Fliessgewässer gelten zur Sicherung des Raumbedarfs für Massnahmen des Hochwasserschutzes und der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer für sämtliche - bewilligungspflichtige und bewilligungsfreie - Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen die folgenden Bauabstände: innerhalb der Bauzone ausserhalb der Bauzone Iltis 15 m 15 m Gohl 10 m 15 m Oberfrittenbach 7m 15 m Löffelgraben 5m 7m Schützengraben 5m Sm Dorfberggraben 5m Sm Ramserengraben 6m Sm Hüenerbach 6m Sm Mühlebachgraben 6m Sm llfisgraben 6m Sm alle übrigen und eingedolte Fliessgewässer 5m 5m Gegenüber der Ufervegetation ist mindestens ein Abstand von 3 m, für Hochbauten ein solcher von 6 m zu wahren. 3 Für Bauten, die standortgebunden sind und an denen ein öffentliches Interesse besteht, kann die zuständige Behörde abweichende Abstände festlegen. 4 Innerhalb des Bauabstandes ist die natürliche Ufervegetation zu erhalten. Zulässig ist eine extensive land- und forstwirtschaftliche Nutzung oder eine naturnahe Grünraumgestaltung. 57 ------ / … , .---'"!.-"=-----, Öffentlicher BA Parkplatz __.,---G-eh_w_e--------'I<-'-"-'--' L_ >!.---'""""'- . _. _. Bus ___ _ --=---'--&.-+-...J..------''--- Strasse : Unterführung !~: ~ _;::: g:~weg ~ 1 ! 1 s:: ___ 15~--A -------------------t~~------ Grenze des öffentlichen Verkehrsraumes Bauabstandslinie Strassenabstand 5.00 m, resp. 3.60 m Bauabstand Str. A BA Des Weitern gilt das Strassengesetz sowie die Strassenverordnung und die Normen des VSS. Siehe auch Strassenreglement der Gemeinde Langnau i.E. Art. 33 Gewässerraum für Fliessgewässer

1Der Raumbedarf der Gewässer (Gewässerraum) gewährleistet die folgenden Funktionen:

a.Die natürlichen Funktionen der Gewässer;

b.Schutz vor Hochwasser;

c.Gewässernutzung.

2Der Gewässerraum für Fliessgewässer wird im Gewässerraumplan als flächige Überlagerung (Korridor) festgelegt.

4Innerhalb des Gewässerraums ist die natürliche Ufervegetation zu erhalten. Zulässig ist nur eine extensive land- und forstwirtschaftliche Nutzung oder eine naturnahe Grünraumgestaltung. Dies gilt nicht für den Gewässerraum von eingedolten Gewässern.

5Der im Gewässerraumplan gekennzeichnete Abschnitt «Dicht überbautes Gebiet» gilt als dicht überbaut im Sinne von Art. 41a Abs. 4 GSchV. Gewässer ... aufgehoben ... aufgehoben Vgl. Art 36a GSchG, Art. 41a ff. GSchV, Art. 11 BauG, Art 48 WBG und

innerhalb der Bau- zoneausserhalb der Bau- zone
Iltis15 m15 m
Gohl10 m15 m
Oberfrittenbach7m15 m
Löffelgraben5m7m
Schützengraben5mSm
Dorfberggraben5mSm
Ramserengraben6mSm
Hüenerbach6mSm
Mühlebachgraben6mSm
llfisgraben6mSm
alle übrigen und eingedolte Fliessgewässer5m5m

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