Art. 28 · Bauen in Gefahrengebieten
BZO Baureglement Langnau im Emmental · S. 50 · Original-PDF
1Bei Bauvorhaben in Gefahrengebieten gilt Art. 6 BauG .
2Es wird empfohlen, frühzeitig eine Voranfrage einzureichen.
3Bei Baugesuchen in Gebieten mit erheblicher oder mittlerer Gefährdung oder mit nicht bestimmter Gefahrenstufe zieht die Baubewilligungsbehörde die kantonale Fachstelle bei.
4Im Gefahrengebiet mit geringer Gefährdung («gelbes Gefahrengebiet») wird der Baugesuchsteller im Baubewilligungsverfahren auf die Gefahr aufmerksam gemacht. 47 .---6 ---- ---- ---- ---- ---- ---- ~ 0 Fläche A = Fläche B Fläche A Fläche B gGA grosser Grenzabstand 48 mittlere Abstandslinie (parallel zur Grundstücksgrenze) kGA kleiner Grenzabstand C Masse und Messweisen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.