Art. 43 · Grünflächen mit Strassenanstoss
BZO Niederhasli · S. 19 · Original-PDF
1Bei Neubauten in Wohnzonen und Wohnzonen mit Gewerbeerleichterung darf, wo es die örtlichen Verhältnisse zulassen, entlang kommunaler Strassen und Wege der Strassenanstoss im Umfang von maximal einem Drittel (1/3) der jeweiligen Anstosslänge an die Strassen- bzw. Weggrenze für unbegrünte Flächen geöffnet werden. Vorbehalten bleiben die Anforderungen der Verkehrssicherheit. 2/3 der Anstosslänge sind bis auf 2/3 der Tiefe des erforderlichen Abstandes vom Verkehrsträger zu begrünen.
2Bei Grundstücken, welche weniger als 20.00 m Strassenanstoss aufweisen dürfen maximal 8.30 m unbegrünt vorgesehen werden.
3Schmale Hauszugänge bis max. 1.50 m dürfen in den Grünflächen liegen, wenn sie eine minimale Wasserdurchlässigkeit aufweisen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.