← BZO Niederhasli · Inhaltsverzeichnis

Art. 36 · Untergeschosse

BZO Niederhasli · S. 16 · Original-PDF

1Die Nutzung von Untergeschossen zu Wohnzwecken ist in Hanglagen zulässig, wenn die talseitige Fassade vor dem Untergeschoss völlig frei liegt und die anderen Aussenwände vor den zu Wohnzwecken genutzten Räumen sich mehrheitlich über dem massgebenden Terrain befinden.

2Hierzu darf das massgebende Terrain bis höchstens 1.00 m abgegraben werden. Grössere Abgrabungen sind nur für Haus- und Kellerzugänge, Gartenausgänge sowie Einfahrten zu Einzel-, Doppel- oder Sammelgaragen gestattet.

3Abgrabungen dürfen nur soweit erfolgen, als dadurch die jeweiligen zulässigen Fassadenhöhen auch bei den neuen gestalteten Terrains nicht überschritten sind.

4Im Übrigen dürfen Untergeschosse nicht mehr als 1.50 m über dem gestalteten Terrain in Erscheinung treten. Bauordnung – 11.12.2024 15/20

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.