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Art. 30 · Bauvorschriften

BZO Mettmenstetten · S. 10 · Original-PDF

1) Die zonengemässe Ausnützungsziffer erhöht sich gemäss Art. 8 bzw. Art. 17, sofern die Bedingungen gemäss Abs. 4) und 5) nachstehend eingehalten sind. 2) Die nach Zonenordnung zulässige Gebäudelänge darf überschritten werden. 3) Die zonengemässen Abstände können im Innern des Areals bis auf das kantonalrechtliche Mindestmass herabgesetzt werden. Für Gebäude, bei denen die zonengemässen Gebäudelängen überschritten werden, ist der kleine Grenzabstand zu Nachbargrundstücken um 1/4 der Mehrlänge zu vergrössern. 4) Die Arealüberbauung muss den Anforderungen von § 71 PBG entsprechen und sich optimal ins Dorfbild einfügen, insbesondere in Bezug auf äussere Gestaltung, Farbgebung, Materialien, Massstäblichkeit und Stellung der Bauten. Freiräume sind besonders gut zu gestalten und das interne Wegnetz ist allgemein zugänglich anzulegen und gut ans öffentliche Fusswegnetz anzubinden. 5) Die Bauten weisen eine vorzügliche energetische und ökologische Bauweise auf. Seite 10 von 14 5. ERGÄNZENDE BAUVORSCHRIFTEN

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.