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Art. 49 · Flachdächer

BZO Dielsdorf · S. 16 · Original-PDF

Bei Neubauten oder erheblichen Umbauten sind nichtbegehbare Flachdächer oder Flachdachteile ab einer Grösse von 50 m2 ökologisch wertvoll zu begrünen. Die Pflicht besteht, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.