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Art. 48 · Abgrabungen und Aufschüttungen
BZO Dielsdorf · S. 16 · Original-PDF
1Schüttungen und Stützmauern haben sich gut ins Gelände einzupassen. Bei Abgrabungen und Aufschüttungen hat die Anböschung möglichst im Verhältnis 2:3 (Höhe: Breite) zu erfolgen.
2In der Regel müssen höhere Stützbauwerke mit Abstufungen terrassiert erstellt werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.