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Art. 45 · Unterirdische Bauten an Strassen ohne Baulinien
BZO Dielsdorf · S. 16 · Original-PDF
In Ergänzung von PBG § 265 gilt für unterirdische Bauten und Gebäudeteile ein Mindestabstand von 3.50 m.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.