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Art. 55 · Das von der zuständigen Fachstelle des Kantons erstellte und in Kraft

BZO Gemeindebaureglement Schwarzenburg · S. 35 · Original-PDF

1Reklamen sind so anzuordnen und zu gestalten, Der Artikel dient als Grundlage für die Regelung von Reklamen und Plakaten als Ergänzung zur eidg. Signalisationsverordnung. Reklame dass sie das Strassen-, Orts- und Landschaftsbild sowie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen.

2Plakatanschlagstellen sind ausschliesslich auf VerIm Weiteren muss die Verordnung über Aussen- und Strassenreklamen (VASR) beachtet werden. müssen BauG, BewD und SV beachtet werden. kehrsachsen und publikumsattraktive Bereiche zu beschränken.

3Der Gemeinderat kann weitergehende Vorschriften und Richtlinien zum Standort und zur Gestaltung von Plakatanschlagstellen erlassen. Art. 55 Das von der zuständigen Fachstelle des Kantons erstellte und in Kraft gesetzte Bauinventar bezeichnet die schützenswerten und erhaltenswerten Baudenkmäler. Baudenkmäler Denkmalpflege des Kantons Bern: Bauinventar der Gemeinde Schwarzenburg vom 2011; das Bauinventar ist behördenverbindlich und im Hinweisplan Ortsbild dargestellt. Vgl. auch das Register des Bauinventars in der Beilage B2. Gemeinde Schwarzenburg • Teilrevision der Ortsplanung • Änderung Gemeindebaureglement (GBR) 54 Normativer Inhalt Hinweise

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.