Art. 42 · ZPP Nr. 16
BZO Gemeindebaureglement Schwarzenburg · S. 29 · Original-PDF
Zweck Zur Sicherstellung einer qualitativ hochstehenden Überbauung sollte als Grundlage für das Überbauungskonzept bzw. UeO ein Ideenwettbewerb oder Studienauftrag durchgeführt werden. Die Grundlage für die Durchführung bildet die SIAHonorarordnung 142. Der zusätzliche Planungs- und Projektierungsaufwand, welcher durch dieses Vorgehen entsteht, kann mit dem Planungswert verrechnet werden.
1Sicherstellung >Taan/Stengli<
–einer verdichteten Überbauung unter Berücksichtigung eines einheitlichen Überbauungsmusters, welches sich in die Siedlung und die Landschaft integriert
–einer harmonischen Gestaltung des neu gebildeten Ortsrandes Richtung Westen
–einer qualitätsvollen Umgebungs- und Aussenraumgestaltung
–einer zweckmässigen Erschliessung Art der Nutzung
2Wohnen im Sinne der Wohnzone W2. Mass der Nutzung
3Das Mass der Nutzung richtet sich nach den Bestimmungen der W2.
4Die zulässige AZ beträgt 0,6. Gestaltungsgrundsätze
5Die Überbauung erfolgt nach einem einheitlichen Überbauungskonzept.
6Auf eine rücksichtsvolle Gestaltung des Übergangs zwischen der neuen Siedlung und der offenen Landschaft sowie auf die Integration der Neubauten in die bestehende Siedlung und die Hanglage ist Wert zu legen.
7Aussenräume (Wege, Gärten, Parkplätze, Spielund Aufenthaltsbereiche) sind zusammen mit dem Siedlungsentwurf sorgfältig zu gestalten. Erschliessung und Parkierung
8Für die Parzellen 1024, 5273 und 5158 erfolgt die Erschliessung über den Pöschenweg.
9Die Parkierung ist soweit möglich zusammenzufassen und zu überdecken. Energie: 10Sofern es technisch und wirtschaftlich vertretbar ist, wird unter Einbezug der angrenzenden Grundeigentümer eine zentrale, sparsame sowie umweltschonende Wärmeversorgungsanlage errichtet und betrieben. Gemeindebaureglement (GBR) Seite 28 von 55 Marginalie Artikel, Inhalt Kommentar 11Bauvorhaben sollten wenn möglich den MINERGIEStandard erfüllen. 12Die Ausarbeitung eines Energiekonzeptes ist erwünscht. Empfindlichkeitsstufe: ES II Art. 42
1Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht. Gestaltungsgrundsatz
2An- und Kleinbauten sowie kleinere Gebäude und eingeschossige Gebäudeteile haben sich gestalterisch dem Hauptgebäude unterzuordnen.
3Bei der Beurteilung der guten Gesamtwirkung sind insbesondere zu berücksichtigen: Beurteilungskriterien
a.die prägenden Elemente und Merkmale des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes,
b.die bestehende und bei Vorliegen einer entsprechenden Planung auch die beabsichtigte Gestaltung der benachbarten Bebauung,
c.Standort, Stellung, Form, Proportionen und Dimensionen der Bauten und Anlagen,
d.die Fassaden- und Dachgestaltung sowie die Materialisierung und Farbgebung,
e.die Gestaltung der Aussenräume, insbesondere des Vorlandes und der Begrenzungen gegen den öffentlichen Raum,
f.die Gestaltung und Einordnung der Erschliessungsanlagen, Abstellplätze und Eingänge. Dieser allgemeine Baugestaltungsgrundsatz sowie die allgemein gehaltenen Gestaltungsregelungen (Art. 43 –Art. 49 GBR) ersetzen detailliertere Regelungen, z.B. im Bereich der Fassaden- und Dachgestaltung. Dies setzt voraus, dass sowohl die Projektverfassenden wie auch die Baubewilligungsbehörden das Umfeld des Bauvorhabens analysieren und den ihnen durch die offene Formulierung gegebenen Spielraum verantwortungsbewusst interpretieren. Dazu dienen die Kriterien in Abs. 3, die notwendigen Unterlagen zur Beurteilung der Gesamtwirkung sowie ggf. Massnahmen zur Qualitätssicherung gemäss Art. 51 ff. GBR. Mit der Baueingabe sind alle Unterlagen einzureichen, die eine vollständige Beurteilung des Projektes und der Gesamtwirkung erlauben. Dazu gehören im Falle von Neu-, An- und Umbauten, welche für das Landschafts-, Stadt- oder Strassenbild relevant sind, die Darstellung der Nachbarbauten, z.B. in Situations-, Erdgeschoss- und Fassadenplänen, Modellen, 3D-Darstellungen oder Fotomontagen (s. auch Art. 15ff. BewD). vgl. auch Art. 43 GBR. vgl. auch Art. 44 bis Art. 46 GBR. vgl. auch Art. 47 GBR. Gemeinde Schwarzenburg • Teilrevision der Ortsplanung • Änderung Gemeindebaureglement (GBR) 46 Normativer Inhalt Hinweise
4Die Vorschriften über die Ortsbildpflege bleiben vorbehalten. vgl. Art. 54 ff. GBR.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.