Art. 16 · Weitere Abstände werden durch
BZO Gemeindebaureglement Schwarzenburg · S. 11 · Original-PDF
das übergeordnete Recht festgelegt: Von Masse
1Für die einzelnen Bauzonen gelten die folgenden baupolizeilichen Masse:
–Kantonsstrassen (gemessen ab Fahrbahnrand): 5,0 m
–Gemeindestrassen (gemessen ab Fahrbahnrand): 3,6 m
–Wald: 30,0 m Waldabstände dienen der Sicherheit (umstürzende Bäume) und dem Schutz des Waldes. Sie können unterschritten werden, wenn die Forstorgane dies zulassen.
–Zu erwähnen sind auch die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EGz ZGB). Dort sind gewisse nachbarschaftliche Regelungen wie Pflanzabstände enthalten 1) MLZ und MBZ: Ab den angegebenen Massen erhöht sich der Grenzabstand auf den Längsseiten um 10% der Mehrlänge und um 20% der Mehrbreite. kGA = kleiner Grenzabstand gGA = grosser Grenzabstand GH = Gebäudehöhe 2) Für Bauten mit gewerblicher Nutzung gilt eine Mehrhöhe von 1 m, sofern dies durch gewerbliche Nutzung nachgewiesen werden kann. GL = Gebäudelänge GB = Gebäudebreite VG = Geschosszahl 3) Bei Bauten am Hang ist mit Ausnahme der bergseitigen Fassade eine Mehrhöhe von 1m gestattet. UeZ = Überbauungsziffer GFZ = Grünflächenziffer MLZ = Mehrlängenzuschlag 4) Gegenüber Zonen mit Wohnnutzung min.10 m. MBZ = Mehrbreitenzuschlag
2Die Messweisen der baupolizeilichen Masse und der Grünflächenziffer sind im Anhang 1 geregelt. Gemeindebaureglement (GBR) Seite 10 von 55 Marginalie Artikel, Inhalt Kommentar Art. 16
1Zugelassen sind Wohnnutzungen sowie mässig störende Gewerbe und Dienstleistungen. Weilerzone
b)Nutzung
2Bestehende Gebäude können umgenutzt werden. Sofern innerhalb des Volumens keine geeigneten Raumreserven vorhanden sind, sind einmalige Erweiterungen im Umfang von max. 30 % der bestehenden Hauptnutz-, Konstruktions- und Verkehrsflächen zulässig.
3Neue An- und Kleinbauten sowie gedeckte Sitzplätze sind gestattet, sofern sie sich dem Hauptgebäude unterordnen.
5Der Dachausbau isst zulässig, wenn sich die Räume in gestalterisch befriedigender Weise belichten lassen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.