Art. 42 · Strassenabstand
BZO Buchs · S. 52 · Original-PDF
1. In der Kernzone und der Zentrumszone kann das Bauen auf oder das Näherbauen an die Strassengrenze gestattet werden, wenn dadurch das Ortsbild verbessert wird sowie die Verkehrssicherheit und die Werkleitungstrassen gewährleistet ist. 2. In den übrigen Zonen gilt für abstandsfreie Gebäude gemäss § 269 PBG sowie Kleinbauten und Anbauten gegenüber Gemeindestrassen, Plätzen und Wegen ohne Verkehrsbaulinien ein minimaler Strassenabstand von 2,5 m, sofern die Verkehrssicherheit gewährleistet bleibt. 3. Vorbehalten bleiben die übergeordneten Bestimmungen zu den Baulinien.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.